+420 222 517 466

Neuigkeiten im Bereich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen

Neuigkeiten im Bereich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen

Wir möchten Sie über die neuesten Änderungen im Bereich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen informieren. Am 1. Dezember 12 trat das „Gesetz Nr. 2016/183 Slg. zur Änderung des Gesetzes Nr. 2016/418 Slg. über die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen und Verfahren gegen diese in der jeweils gültigen Fassung“ in Kraft, das mehrere wichtige Änderungen mit sich brachte.

Die erste wesentliche Änderung ist die erhebliche Ausweitung der Straftaten, die von einer juristischen Person begangen werden können. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung, die im Strafgesetzbuch unter Bezugnahme auf einzelne Tatbestände ausdrücklich festlegte, welche Straftaten eine juristische Person begehen kann, wird die neue juristische Person grundsätzlich für alle in der Straftat enthaltenen Straftaten verantwortlich sein können mit Ausnahme derjenigen, in denen das Gesetz über die strafrechtliche Haftung juristischer Personen dies ausdrücklich ausschließt. Neu kann eine juristische Person beispielsweise den Straftatbestand der Verletzung geschützter gewerblicher Rechte, den Straftatbestand der Verbreitung einer ansteckenden Tierseuche, den Straftatbestand der Verleumdung oder den Straftatbestand der Gefährdung der Allgemeinheit begehen.

Entsprechend der Ausweitung der Straftaten, die eine juristische Person begehen kann, werden die Listen der Straftaten, bei denen eine wirksame Reue ausgeschlossen ist, die Verjährungsfristen für die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen und die Verjährungsfristen für die Vollstreckung festgelegt eine gegen eine juristische Person verhängte Strafe sind ausgeschlossen.

Die zweite wesentliche Änderung betrifft die Zurechenbarkeit einer Straftat einer juristischen Person. Eine juristische Person ist von der Strafbarkeit befreit, wenn sie alle vernünftigerweise von ihr verlangten Anstrengungen unternommen hat, um die Begehung einer rechtswidrigen Handlung durch in ihrem Namen handelnde Personen oder durch ihre Mitarbeiter zu verhindern. Es ist nun möglich, dass eine juristische Person auch für die Handlungen von Organen oder Managern von der Strafbarkeit befreit wird und nicht nur für die Handlungen von „einfachen“ Arbeitnehmern, wie es bisher der Fall war.

Alle von einer juristischen Person zumutbaren Anstrengungen sind dahingehend zu verstehen, dass die juristische Person nicht nur alle Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften einhält, sondern beispielsweise auch über ein sogenanntes Compliance-System verfügt die Verhinderung und Aufdeckung von Handlungen, die den tatsächlichen Kern der Straftat erfüllen könnten. Das Gesetz definiert nicht, welche konkreten Maßnahmen eine juristische Person ergreifen sollte, und es obliegt der Rechtsprechung des Gerichts, diese Definition zu treffen. Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesen Maßnahmen um relevante interne Regelungen zum Verhalten von Mitarbeitern in einzelnen Situationen, die Durchführung von Mitarbeiterschulungen, aber auch beispielsweise die Durchführung von Kontrollen, ob die geforderten Maßnahmen von Mitarbeitern eingehalten werden, handeln kann Im Verständnis darüber, dass die Einführung und Umsetzung dieser Maßnahmen erforderlich wäre, ist es wünschenswert, über schriftliche Aufzeichnungen zu verfügen, die gegebenenfalls den Strafverfolgungsbehörden als Beweis für die Bemühungen der juristischen Personen zur Einhaltung der Maßnahmen vorgelegt werden können.
Aufgrund der grundsätzlichen Ausweitung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit einer juristischen Person und zugleich der Möglichkeit der Strafbarkeitsbefreiung bei Vorliegen und Einhaltung eines wirksamen Compliance-Systems empfehlen wir, gebührende Aufmerksamkeit zu widmen Anstrengungen zur Einrichtung und Einhaltung dieses Compliance-Systems.

Wenn Sie Interesse an einer Unterstützung bei der Umsetzung des oben genannten Compliance-Systems haben, stehen Ihnen unsere auf Strafrechtsthemen spezialisierten Kollegen gerne zur Verfügung.

JUDr. Ing. Jan Vych,
Rechtsanwalt / Partner

Weitere Artikel

Vertretungsregister: Worum geht es?

Im Zuge der Ausweitung der Digitalisierung und Vereinfachung der Bürokratie steht die Einführung des sogenannten Vertretungsregisters an. Dies gab die Regierung bereits im Herbst letzten Jahres bekannt, nun Anfang Februar 2024

Mehr lesen
Hast du bis hierhin gelesen?

Melden Sie sich für den Newsletter an

Geben Sie hier Ihre E-Mail-Adresse ein, damit Sie keine Neuigkeiten aus unserem Büro verpassen.

Vielen Dank für Ihren Besuch auf unserer Website.

Wenn Sie kein Geschehen in unserem Büro verpassen möchten, bieten wir Ihnen gerne ein Abonnement der News an. Füllen Sie einfach Ihre E-Mail-Adresse aus.

Anwaltskanzlei Vych und Partner