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Mediation mit materiell-rechtlicher Wirkung

Mediation mit materiell-rechtlicher Wirkung

Am 1.9.2012. September 202 trat das Gesetz Nr. 2012/XNUMX Slg. über Mediation und über die Änderung bestimmter Gesetze (Mediationsgesetz) in Kraft, mit dem das Institut der Mediation in nichtstrafrechtlichen Angelegenheiten in der Tschechischen Republik verankert wurde Rechtsordnung.

Zivilmediation lässt sich im Allgemeinen als eine Methode der schnellen und informellen außergerichtlichen Konfliktlösung mit Hilfe eines neutralen Dritten charakterisieren, die die Streitparteien zu einer für beide Seiten akzeptablen Einigung führt.

Obwohl es für die Institution der Mediation bislang keinen gesetzlichen Rahmen gibt, ist sie im tschechischen Umfeld schon seit langem in Erscheinung getreten. Der Nachteil der Mediation besteht bislang jedoch darin, dass mit der Einleitung einer Mediation keine materiell-rechtlichen Auswirkungen verbunden waren. Dieser grundlegende „Mangel“ wird gerade durch die neue gesetzliche Regelung der Mediation behoben, die die materiell-rechtlichen Wirkungen der Festlegung von Verjährungs- und Ausschlussfristen mit dem Zeitpunkt der Einleitung der Mediation verknüpft. Als Zeitpunkt der Einleitung der Mediation gilt der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung über die Durchführung der Mediation, und in diesem Moment gelten die Verjährungsfristen bzw Ausschlussfristen.

Mit der Beendigung der Mediation nach dem Mediationsgesetz beginnt die Verjährungsfrist bzw Ausschlussfristen. Der ideale Weg, die Mediation zu beenden, ist der Abschluss einer Mediationsvereinbarung. Es muss jedoch betont werden, dass der Mediator nicht für die Übereinstimmung der Mediationsvereinbarung mit geltendem Recht verantwortlich ist. Obwohl das Mediationsgesetz dies nicht ausdrücklich festlegt, ist die Mediationsvereinbarung nicht sofort vollstreckbar, es handelt sich also nicht um einen neuen Typ von Vollstreckungstiteln. Voraussetzung für die Durchsetzbarkeit der Mediationsvereinbarung ist daher die Genehmigung der Mediationsvereinbarung durch das Gericht in Form eines Vergleichs oder die Eintragung der Mediationsvereinbarung in die Akte eines Notars oder Testamentsvollstreckers mit Erlaubnis zur Durchsetzbarkeit.

Im Zusammenhang mit der Neuregelung ist hervorzuheben, dass das Mediationsgesetz lediglich die Wirkungen der Mediation durch registrierte Mediatoren regelt. Aus dem Wortlaut des Gesetzes geht daher klar hervor, dass es in Zukunft zwei Arten der zivilen Mediation geben wird. Dabei handelt es sich in erster Linie um eine Mediation mit einem in der Mediatorenliste eingetragenen Mediator, die erhebliche materielle und rechtliche Auswirkungen auf den Ablauf von Verjährungs- und Ausschlussfristen hat. Darüber hinaus bleibt die Mediation mit einem nicht eingetragenen Mediator bestehen, also eine Mediation ohne materielle rechtliche Auswirkungen auf den Ablauf von Verjährungsfristen bzw Ausschlussfristen.

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