Ende 2022 wurde in der Gesetzessammlung eine Novelle des Gesetzes Nr. 90/2012 Slg. über Handelsgesellschaften und Genossenschaften (Gesetz über Handelskorporationen) veröffentlicht, die unter anderem die Bedingungen für die Durchführung von Dienstleistungen änderte die Funktionen der Mitglieder gewählter Gremien mit Wirkung vom 1. Juli 7. In welcher Weise? Wir werden dies in diesem Artikel kurz vorstellen.
Bedingungen für die Ausübung der Funktion eines Mitglieds eines gewählten Gremiums
Bis zum 1. Juli 7 bezog sich § 2023 Abs. 46 des Gesetzes über Handelskorporationen auf das Gesetz Nr. 1/455 Slg. und das Fehlen von Hindernissen für die Führung eines Unternehmens gemäß dem Handelsgesetz.
Nach der Novelle werden diese Voraussetzungen jedoch direkt im Handelsgesetzbuch wie folgt geregelt:
- das Fehlen eines Verbots der Ausübung der Funktion eines Mitglieds eines Leitungs-, Kontroll- oder Verwaltungsorgans durch eine behördliche Entscheidung,
- das Fehlen eines Verbots der Ausübung von Tätigkeiten, die durch eine behördliche Entscheidung verhängt wurden und sich auf die Tätigkeit einer Handelsgesellschaft beziehen, in der die Person als Mitglied eines gewählten Gremiums fungiert,
- Nichtvorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen erschöpfend definierter Straftaten und
- das Fehlen eines Beschlusses über die Insolvenzerklärung des Vermögens einer Person, die Mitglied eines gewählten Gremiums werden soll.
Informationspflicht eines Mitglieds eines gewählten Gremiums
Die oben genannte Änderung wurde auch im Handelskorporationsgesetz im Zusammenhang mit den bereits bestehenden Informationspflichten der Mitglieder gewählter Gremien über Folgendes verankert
- Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Person, die Mitglied eines gewählten Gremiums werden soll, oder einer Handelsgesellschaft, in der diese Person als Mitglied eines gewählten Gremiums tätig war oder ist, und
- das Vorliegen eines Hindernisses für die Ausübung der Funktion dieser Person
neue Informationspflicht bzgl
- das Vorliegen von Tatsachen, die nach vernünftigem Ermessen dazu führen könnten, dass ein Hindernis für die Ausübung der Funktion einer solchen Person entsteht.
Aufzeichnungen ausgeschlossener Personen
Darüber hinaus wurde mit der Novelle auch ein Ausschlussregister eingeführt, in dem Personen eingetragen werden, die an der Ausübung ihrer Pflichten gehindert sind. Die Akte ist nicht öffentlich, Gerichte und Notare haben jedoch Zugriff darauf und die darin enthaltenen Informationen werden auch jedem zugänglich gemacht, der sie über ein elektronisches Formular anfordert.
Source: Leagle.one
JUDr. Lucia Slobodová, Rechtsanwaltin
Mgr. Barbora Valentová, Rechtsanwaltsgehilfe