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Was bringt das Gesetz zur vorbeugenden Sanierung?

Was bringt das Gesetz zur vorbeugenden Sanierung?

Am 23. September 09 wurde das Gesetz Nr. 2023/284 Slg. über präventive Restrukturierung (im Folgenden:Gesetz zur präventiven Restrukturierung"Oder"das Gesetz„), das Unternehmern helfen soll, ihre Insolvenz zu verhindern und so die Notwendigkeit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu vermeiden. Das Institut für Präventive Restrukturierung wird im Vergleich zu anderen europäischen Ländern mit erheblicher Verzögerung in unser Rechtssystem eingeführt. Die Frist für die Verpflichtung zur Anpassung dieses Instituts, die den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union auferlegt wurde, ist bereits im Juli 2022 abgelaufen, und der Tschechischen Republik droht somit ein Verfahren wegen Verstoßes Verpflichtung.

Bei der vorbeugenden Umstrukturierung handelt es sich um einen Prozess, bei dem eine Vereinbarung zwischen einem Unternehmer und seinen Hauptgläubigern getroffen wird, mit dem Ziel, das Unternehmen vor dem Bankrott zu retten, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu verhindern und seine Tätigkeit einzustellen und gleichzeitig die Funktionsfähigkeit der Unternehmensanlage des Unternehmers aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Es kann von fast allen Wirtschaftsunternehmen genutzt werden, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 des Gesetzes genannten Körperschaften wie Banken, Versicherungen, Börsenmakler und Krankenkassen.

Will ein Unternehmer eine präventive Sanierung einleiten oder fortführen, muss er gemäß § 4 des Sanierungspräventionsgesetzes folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie müssen in gutem Glauben daran arbeiten, die Funktionsfähigkeit ihrer Unternehmensanlage aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.
  1. Das Unternehmen ist mit realen finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert, die so schwerwiegend sind, dass es bankrott gehen würde, wenn keine Umstrukturierungsmaßnahmen ergriffen würden.
  2. Es darf sich zum Zeitpunkt des Beginns der präventiven Sanierung nicht in der Form einer Zahlungsunfähigkeit befinden.

Eine vorbeugende Sanierung ist unzulässig, wenn der Unternehmer ein unlauteres Vorhaben verfolgt und darüber hinaus ein Unternehmer dies nicht tut

  • befindet sich in Liquidation;
  • er in den letzten 5 Jahren durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung in einem Insolvenzverfahren für zahlungsunfähig erklärt wurde; oder
  • für den die vorbeugende Sanierung in den letzten 5 Jahren vor ihrer Wiederaufnahme endete, indem er die vorbeugende Sanierung wegen Unredlichkeit für unzulässig erklärte.

Das Gesetz zur vorbeugenden Sanierung sieht eine sehr aktive Rolle des Unternehmers vor. Wenn er sich an einer präventiven Sanierung beteiligen möchte, muss er seine finanzielle Situation regelmäßig überwachen, um rechtzeitig geeignete Maßnahmen ergreifen zu können. Um dies zu erleichtern, hat das Justizministerium eine öffentlich zugängliche interaktive Webanwendung namens „Financial Health“ gestartet. https://eformulare.justice.cz/msp-financni-zdravi/form/uvod, das Unternehmern helfen soll, potenzielle Probleme rechtzeitig zu erkennen und Maßnahmen zur Abwendung einer Insolvenz einzuleiten.

Der gesamte Prozess der präventiven Restrukturierung beginnt mit der Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan und einem Vorschlag des sogenannten Sanierungsprojekt, die der Unternehmer an ausgewählte Gläubiger und Gesellschafter verschickt, d. h. an die Betroffenen, deren Rechte durch den Restrukturierungsplan unmittelbar berührt werden. Der Unternehmer hat auch den Beginn der vorbeugenden Sanierung dem Restrukturierungsgericht anzuzeigen. Das Sanierungsprojekt wird weiter in das sogenannte umgewandelt Umstrukturierungsplan, das bereits konkrete Zusagen und Maßnahmen enthält. In dieser Hinsicht besteht eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Sanierungsplan nach dem Insolvenzgesetz. Um die Vorbereitung und Verhandlung des Restrukturierungsplans zu erleichtern, kann der Unternehmer mit dem Gläubiger eine Vereinbarung treffen, die während der Dauer der vorbeugenden Restrukturierung insbesondere Folgendes vorsieht:

(a) nicht die Zahlung des gesamten Anspruchs wegen Pflichtverletzung verlangen wird,

(b) die Finanzierung über ein bestehendes Darlehen nicht beendet;

(c) den Anspruch nicht an eine andere Person abtritt oder

(d) darf keine Schuldeneintreibung, Durchsetzung von Pfandrechten, Aufrechnung gegenseitiger Ansprüche, Beendigung des Finanzierungsleasings oder Anwendung von Sanktionen aufgrund von Pflichtverletzungen vornehmen.

Eine solche Vereinbarung kann durch Änderungen in der Zusammensetzung der Mitglieder der gewählten Gremien des Unternehmers bedingt sein, wobei eine solche Vereinbarung an sich weder als beeinflussend oder beherrschend im Sinne des Handelskorporationsgesetzes angesehen wird noch an sich begründend ist eine Beziehung von Personen, die miteinander verwandt sind.

Der Restrukturierungsplan wird angenommen, wenn er von allen Gruppen der betroffenen Parteien angenommen wird, wobei in jeder Gruppe mindestens eine Dreiviertelmehrheit erforderlich ist. An die Stelle der Abstimmung kann auch der Abschluss einer Vereinbarung über die Annahme des Restrukturierungsplans in Form einer notariellen Niederschrift treten. Vfür den Fall, dass eine der Gruppen dem Umstrukturierungsplan nicht zustimmt (z. B. wegen Uneinigkeit über die Höhe des Schuldenerlasses oder einer Verschiebung der Fälligkeit) kann das Restrukturierungsgericht seine Meinungsverschiedenheit durch seine Entscheidung ersetzen. Eine Zustimmung des Restrukturierungsgerichts ist auch dann erforderlich, wenn der Restrukturierungsplan die Bereitstellung einer neuen Finanzierung vorsieht oder die Zahl der Arbeitnehmer in einem Grundarbeitsverhältnis um mindestens ein Viertel verringert. In anderen Fällen wird der Restrukturierungsplan mit seiner Annahme durch die betroffenen Parteien wirksam. 

Eine vorbeugende Restrukturierung kann hauptsächlich mit der Erfüllung des Restrukturierungsplans enden, aber auch mit einer gerichtlichen Entscheidung, den Restrukturierungsplan nicht zu bestätigen oder mit seiner späteren gerichtlichen Aufhebung, oder mit einer Entscheidung über die Insolvenz des Unternehmers im Insolvenzverfahren. 

Eine konkrete Maßnahme nach dem Gesetz zur vorbeugenden Sanierung kann beispielsweise eine Vermögensumstrukturierung sein. Dies kann im Verkauf eines Teils der Immobilie oder in der Sicherung einer neuen Finanzierung bestehen. Eine weitere Maßnahme kann die Umstrukturierung von Verbindlichkeiten sein, die die Laufzeit der Verbindlichkeiten verlängert oder die Schulden erlässt. Darüber hinaus kann es im Rahmen der Eigenkapitalumstrukturierung zum Einstieg eines neuen Investors oder zu einer Nachzahlung an bestehende Gesellschafter und Gesellschafter kommen.

Dieses neue Gesetz soll sich von herkömmlichen Insolvenzverfahren vor allem dadurch unterscheiden, dass es sowohl Unternehmern in finanziellen Schwierigkeiten als auch Gläubigern ermöglicht, Raum für Verhandlungen und Planung von Schritten zu schaffen, die es dem Unternehmer ermöglichen, ihre Tätigkeit fortzusetzen, und den Gläubigern die Befriedigung aller oder eines Großteils ihrer Insolvenzverfahren ermöglicht Ansprüche. Im Gegensatz dazu führt ein Insolvenzverfahren tendenziell zur Beendigung der Unternehmertätigkeit und zu einer geringeren Gläubigerzufriedenheit.

Ein weiterer Unterschied zum Insolvenzverfahren besteht darin, dass sich der Unternehmer nicht mit allen Gläubigern, sondern nur mit den wichtigsten Gläubigern direkt und ohne Einschaltung des Gerichts oder des Sanierungsverwalters einigen muss. Dieser Verwalter wird auf Vorschlag des Unternehmers selbst, der Mehrheit der betroffenen Gläubiger oder in klar definierten Situationen ernannt. Er wird für einen begrenzten Zeitraum und für einen begrenzten Aufgabenbereich ernannt. Die Bestellung des Sanierungsverwalters erfolgt aus der Liste der Sanierungsverwalter, die aus Insolvenzverwaltern mit Sondererlaubnis besteht. Die Funktion des Sanierungsverwalters besteht hauptsächlich in der Kontrolle und Überwachung. 

Die vorbeugende Restrukturierung ist grundsätzlich ein nichtöffentlicher und privater Prozess und es besteht keine Verpflichtung zur Veröffentlichung aller Dokumente, einschließlich der Mitteilung über ihre Einleitung, des Sanierungsvorhabens und des Restrukturierungsplans. Die Nichtöffentlichkeit des gesamten Prozesses führt dazu, dass es nicht zu einer Schädigung des guten Namens des Unternehmers und seiner Stigmatisierung in den Augen der Öffentlichkeit und Geschäftspartner kommen soll, wie es bei Insolvenzverfahren üblicherweise der Fall ist.

Einen hohen Schutz des Unternehmers bietet das Gesetz auch dadurch, dass das Gericht ihm in begründeten Fällen Schutz vor Einzelklagen seiner Gläubiger gewähren kann. Damit ist beispielsweise die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Zwangsvollstreckung gemeint.

Selbstverständlich schützt das Gesetz auch die Rechte der Gläubiger, wenn es die Überprüfung bestrittener Forderungen und die Einschränkung der Verfügungsrechte des Unternehmers ermöglicht. Verfolgt der Unternehmer mit der präventiven Sanierung keinen ehrlichen Willen, ist die Kündigung jederzeit möglich. Aus den Regelungen des § 5 Abs. 2 des Gesetzes ergibt sich, dass eine unredliche Absicht beispielsweise aus der unterlassenen und rechtzeitigen Mitwirkung des Sanierungsverwalters sowie aus der Inanspruchnahme eines allgemeinen oder individuellen Moratoriums zu diesem Zweck abgeleitet werden kann den Gläubiger ungerechtfertigt zu schädigen.

Es fehlt an einer gesetzlichen Regelung der präventiven Sanierung Beispielsweise kann die Tatsache, dass nicht die gleiche steuerliche Behandlung wie bei der Insolvenzsanierung erreicht werden konnte, d. h. ein Schuldenerlass im Rahmen einer vorbeugenden Sanierung, für Unternehmer ein steuerpflichtiges Einkommen darstellen. Es gibt noch kein funktionsfähiges öffentlich zugängliches Sanierungsregister und alle Informationen müssen den amtlichen Akten der Landgerichte entnommen werden. 

Erst in der Praxis wird sich zeigen, ob die präventive Restrukturierung ein nützliches Instrument zur Bewältigung der Finanzkrisen von Unternehmen sein wird oder, im Gegenteil, ein kaum genutztes Instrument sein wird. Eine vorbeugende Sanierung sollte auf die Abwendung (Verhinderung) der Insolvenz abzielen und nicht auf deren Lösung, was im Insolvenzgesetz geregelt ist. Eine präventive Sanierung sollte schneller erfolgen als ein Insolvenzverfahren, optimalerweise sollte der Sanierungsplan innerhalb weniger Monate bestätigt werden. Aufgrund des schnelleren Prozesses wird der finanzielle Aufwand geringer sein als beispielsweise bei einer gerichtlichen Sanierung.

Source: epravo.cz

JUDr. Lucia Slobodová, Rechtsanwaltin

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