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Welche Änderungen im Steuerrecht 2024 werden sich auf die Baubranche auswirken?

Welche Änderungen im Steuerrecht 2024 werden sich auf die Baubranche auswirken?

Im Jahr 2024 erwarten uns im Bauwesen viele Veränderungen, wir könnten es fast eine „kleine Revolution“ nennen. Im heutigen Artikel stellen wir Ihnen insbesondere die Neuigkeiten zum Gesetz Nr. 235/2004 Slg. über die Mehrwertsteuer (im Folgenden „das Umsatzsteuergesetz") und Gesetz Nr. 338/1992 Slg. über die Immobiliensteuer (im Folgenden „Immobiliensteuergesetz") im Zusammenhang unter anderem mit dem Gesetz Nr. 283/2021 Slg., Baugesetz (im Folgenden „Neubaurecht").

Definition von Wohnung und Einfamilienhaus

Die erste Änderung, auf die wir uns konzentrieren werden, ist die Definition einer Wohnung und eines Einfamilienhauses (Wohngebäude) im Zusammenhang mit dem Umsatzsteuergesetz.

In § 48 Absatz 2 Buchstabe a) des oben genannten Gesetzes besagt, dass für Zwecke der Umsatzsteuer unter einem Wohngebäude die Errichtung eines Mehrfamilienhauses gemäß den Rechtsvorschriften über das Liegenschaftskataster zu verstehen ist. Änderung Nr. 284/2021 Slg. ändert diese Bestimmung dahingehend, dass darunter nunmehr die Errichtung eines Mehrfamilienhauses im Sinne des Baugesetzes zu verstehen ist. Die Definition wird sich daher am neuen Baugesetz selbst orientieren, konkret an § 13 Buchstabe b), in dem Wohngebäude bezeichnet ein Wohngebäude, in dem mehr als die Hälfte der Grundfläche für Wohnzwecke genutzt wird.

Dasselbe gilt auch für ein Einfamilienhaus. Es gelten die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 Buchstabe b) des Umsatzsteuergesetzes bezieht sich nun auch auf die Rechtsvorschriften zum Liegenschaftskataster, doch nächstes Jahr werden wir uns mit der Definition des Baus eines Einfamilienhauses im neuen Baugesetz befassen, wo diese Definition in § 13 Buchstabe steht C). Darauf basierend Familienheim Ein Wohngebäude, in dem mehr als die Hälfte der Grundfläche zum Wohnen genutzt wird und das über nicht mehr als drei separate Wohnungen, nicht mehr als zwei oberirdische und ein unterirdisches Stockwerk sowie ein Dachgeschoss oder ein drittes oberirdisches Stockwerk verfügt von der Außenfläche der Außenwand des Gebäudes gegenüber der Straßenlinie um mindestens 2 Meter zurückversetzt sein.

Die Änderung präzisiert auch die Definition Wohnraum, was für Zwecke der Mehrwertsteuer eine Wohnung oder eine andere Zimmergruppe bzw. eines bedeutet (ehemals Single) ein Wohnzimmer, das mit seiner Konstruktion und technischen Gestaltung und Ausstattung den Anforderungen entspricht (erfüllen Sie zuvor die Anforderungen) zur dauerhaften Unterbringung und dienen diesem Zweck Verwendung bestimmt.

Gleichzeitig hat der Gesetzgeber auch die Definition geändert Gebäude für den sozialen Wohnungsbau Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt § 48 Abs. 5 Buchstabe Und) Errichtung eines Mehrfamilienhauses nach dem Baugesetz, in dem keine Wohnfläche mit einer Grundfläche von mehr als 120 m² vorhanden ist. Auch nicht der Brief b) des oben genannten Absatzes bleibt nicht unverändert, es handelt sich nun um Errichtung eines Einfamilienhauses nach dem Baugesetz, dessen Grundfläche 350 m² nicht überschreitet. Die bisherige Änderung beider Bestimmungen bezog sich erneut auf gesetzliche Regelungen zum Liegenschaftskataster. Unter einem Gebäude für den sozialen Wohnungsbau im Sinne der vorgenannten Zwecke ist auch ein Wohnraum für den sozialen Wohnungsbau, Pflegeheime für Kriegsveteranen und andere zu verstehen, dies bleibt unverändert.

Durch die Änderung der Definition des Wohnungsbaus und des sozialen Wohnungsbaus für Zwecke der Mehrwertsteuer ändert sich auch der Kreis der Immobilien, die unter den ersten ermäßigten Steuersatz für die Erbringung von Bau- oder Montagearbeiten an einem fertiggestellten Gebäude fallen. In der Novelle Nr. 284/2021 Slg. hat der Gesetzgeber in den Übergangsbestimmungen festgelegt, dass der erste ermäßigte Steuersatz auf die Erbringung von Bau- oder Montagearbeiten an einem fertiggestellten Gebäude angewendet wird, wenn diese vor dem Datum des Inkrafttretens begonnen wurden Inkrafttreten dieses Gesetzes, für die Dauer von 2 Jahren ab Inkrafttreten gemäß § 48 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz. Allerdings muss es sich um ein Einfamilienhaus gemäß § 48 Absatz 2 Buchstabe handeln b) oder § 48 Absatz 5 Buchstabe b) des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieser Änderung, d. h. vor dem 1. Januar 1.

Definition von Baugrund- und Grundsteuer

Als weitere Änderung erwähnen wir eine neue Definition von Bauland im Sinne des Immobiliensteuergesetzes. In der geltenden Gesetzgebung wird unter einem steuerpflichtigen Gebäude gemäß § 6 Abs. 3 ein unbebautes Grundstück verstanden, das zur Errichtung eines steuerpflichtigen Gebäudes bestimmt ist, das angemeldet ist oder für das eine Baugenehmigung oder eine Baugenehmigung vorliegt ausgestellt, durch die das Gebäude errichtet und genehmigt wird, oder die auf der Grundlage einer Bescheinigung eines befugten Prüfers oder auf der Grundlage eines öffentlichen Auftrags im Rahmen der der bebauten Grundstücksfläche in m² entsprechenden Fläche ausgeführt wird Fläche des oberirdischen Teils des steuerpflichtigen Gebäudes. Die neue gesetzliche Regelung (neu in § 1a Absatz 1 Buchstabe k desselben Gesetzes) aufgrund der Novelle Nr. 284/2021 Slg. wird eine deutliche Vereinfachung ermöglichen Definition von Bauland im Sinne dieses Gesetzes also Steuerpflichtiges Baugrundstück, unbebautes Grundstück, das gemäß einer gültigen Baugenehmigung nach dem Baugesetz zur Bebauung mit einem steuerpflichtigen Bauwerk ausgewiesen ist, soweit die Grundstücksfläche in m² der bebauten Fläche des oberirdischen Teils entspricht das steuerpflichtige Gebäude.

Die letzte große Immobilienänderung ist eine Erhöhung des Grundsteuersatzes auf etwa das 1,8-fache. Beispielsweise gilt für die Errichtung eines Wohnhauses der Grundsteuersatz gemäß § 11 Absatz 1 Buchstabe a) erhöht sich von 2 CZK pro 1 m² auf 3,50 CZK. Die so erzielten Steuereinnahmen fließen zwar an die Kommunen, diese erhalten jedoch weniger Mittel aus geteilten Steuern, was sich positiv auf den Staatshaushalt auswirken dürfte.

Was ändert sich also?

Die Änderungen betreffen insbesondere folgende Bereiche:

  • Steuersätze gemäß § 48 Umsatzsteuergesetz - fertiggestellte Gebäude für den Wohnungsbau oder fertiggestellte Gebäude für den sozialen Wohnungsbau (Umbau, Reparaturen,...)
  • Steuersätze gemäß § 49 Umsatzsteuergesetz – Errichtung oder Lieferung eines Gebäudes für den sozialen Wohnungsbau
  • Grundsteuern

Der Vollständigkeit halber fügen wir hinzu, dass durch die Novelle auch die Voraussetzungen für die Befreiung von der Mehrwertsteuer für die Lieferung von Immobilien gemäß § 56 des Umsatzsteuergesetzes und die Bedingungen für die Befreiung von der Mehrwertsteuer für die Vermietung von Immobilien gemäß § 56a geändert werden des Umsatzsteuergesetzes.

Záver

Seit dem 1. Januar 1 sind zahlreiche Änderungen im Baurecht in Kraft getreten, auch bei Definitionen, die einen engen Bezug zum Steuerrecht haben. Alle genannten Neuerungen stehen im Zusammenhang mit dem neuen Baurecht, die oben genannten Definitionen basieren unmittelbar darauf. 

Source: construction.cz

Mgr. Lucie Špičková, Rechtsanwaltin

Nikol Zlámalová, Jurastudentin

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