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Das Ende langwieriger Genehmigungsverfahren im Bauverfahren? Geplante Änderungen und wann sie eintreten werden

Das Ende langwieriger Genehmigungsverfahren im Bauverfahren? Geplante Änderungen und wann sie eintreten werden

Das Verfahren zur Erlangung einer Baugenehmigung ist nach geltendem Recht unverhältnismäßig langwierig und komplex. Das neue Baugesetz soll diesen Zustand beseitigen. In diesem Artikel beschreiben wir daher die Änderungen, die das neue Baugesetz mit sich bringt, sowie den Zeitpunkt, ab dem es gemäß dem neuen Baugesetz umgestellt wird.

Baugenehmigung in einem Verfahren

Heutzutage ist der erste Schritt zur Baugenehmigung das Planfeststellungsverfahren, an das sich das Bauverfahren anschließt. Mit dem neuen Baugesetz wird ein einheitliches gemeinsames Baugenehmigungsverfahren eingeführt. Ein Verfahren ersetzt somit nicht nur das Zwei-Runden-Verfahren, sondern auch eine Reihe weiterer parallel bestehender Hybridverfahren – beispielsweise vereinfachtes Planfeststellungsverfahren, Anzeige oder Planfeststellungsbewilligung. So muss sich der Bauherr keine Gedanken über die Wahl des richtigen Verfahrens machen. Im aktuellen Baugesetz gibt es auch eine Variante der gemeinsamen Bebauungsplanung und Bauleitung, die jedoch in der Praxis kaum genutzt wird.

Beschleunigtes Verfahren

Die einzige Alternative zum Baugenehmigungsverfahren im neuen Baugesetz ist das beschleunigte Verfahren, das den bisherigen Planfeststellungs- und Baubescheid ersetzt und die Erteilung einer Genehmigung als ersten Verfahrensschritt ermöglicht. Sofern es sich um einfachere Fälle handelt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (die Pflicht der Behörden zur Vorabinformation über die Voraussetzungen für den Erlass eines Baugenehmigungsbescheids wird nun auch auf die betroffenen Behörden ausgeweitet), insbesondere wenn die Gemeinde einen Bebauungsplan erstellt hat, das betreffende Gebäude den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und der Bauherr die Zustimmung aller Beteiligten dokumentiert hat, wird der Bauherr unmittelbar nach Einreichung des Antrags eine Genehmigung einholen.

Digitalisierung

Das neue Baugesetz bietet dem Bauherrn die Möglichkeit, den Antrag elektronisch einzureichen. Die Antragsformulare werden auf dem Bauherrenportal verfügbar sein, wo auch die Möglichkeit besteht, den Stand des Verfahrens zu verfolgen. Das Bauherrenportal soll die Kommunikation zwischen dem Bauherrn, dem Bauamt und den zuständigen Behörden erleichtern. Ob es jedoch möglich sein wird, alle erforderlichen IT-Systeme zu implementieren und in die Praxis umzusetzen, bleibt angesichts der aktuellen Entwicklung und insbesondere des Eingriffs des Amtes für den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs in den betreffenden öffentlichen Auftrag fraglich.

Fristen

Nach geltendem Recht wird die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen, eine verbindliche Stellungnahme abgeben, wobei die Frist um bis zu 30 Tage verlängert werden kann, wenn die Anordnung einer Vor-Ort-Prüfung erforderlich ist oder wenn Es handelt sich um einen besonders komplexen Fall. Diese Frist läuft jedoch nicht während der Mängelbeseitigung durch den Bauherrn. Wird die Frist für die Abgabe einer verbindlichen Stellungnahme nicht eingehalten, gilt diese als positiv und ohne Bedingungen. Die gleichen Fristen sind im neuen Baugesetz festgelegt.

Was die Fristen für den Erlass von Entscheidungen anbelangt, so sieht das geltende Baugesetz zwar eine Bebauungsentscheidung und anschließend ein Bauverfahren innerhalb von 60 Tagen bzw. 90 Tagen in besonders komplexen Fällen vor, die genannten Fristen wurden jedoch in der Praxis nicht eingehalten. Nach dem neuen Baugesetz entscheidet die Baubehörde bei einfachen Gebäuden innerhalb von 30 Tagen, in anderen Fällen innerhalb von 60 Tagen, wobei es möglich ist, diese Fristen um bis zu 30 oder 60 Tage zu verlängern (z. B. bei besonders komplexen Gebäuden). Fällen oder in Verfahren mit einer großen Anzahl von Beteiligten). Da das neue Baugesetz jedoch keine besonderen Instrumente zur Durchsetzung der gesetzten Fristen zum Schutz vor Untätigkeit einführt, bleibt die Frage, ob die Baubehörden diese einhalten werden. Dem Bauherrn bleibt somit der Regelschutz vor Untätigkeit erhalten, den er durch einen Antrag auf Anwendung von Maßnahmen gegen Untätigkeit nach der Verwaltungsordnung oder eine anschließende Klage auf Untätigkeitsschutz nach verwaltungsgerichtlichem Beschluss geltend machen kann. Die zunächst in Betracht gezogene Fiktion einer positiven Entscheidung wurde bei der Diskussion des neuen Baugesetzes fallen gelassen. Bei Untätigkeit der betroffenen Behörden bei der Abgabe verbindlicher Stellungnahmen bleibt die Einwilligungsfiktion in den meisten Fällen bestehen.

Abgestimmte Stellungnahmen und verbindliche Meinungen

In Fällen, in denen mehrere Stellungnahmen oder verbindliche Stellungnahmen erforderlich wären, die von derselben Behörde wie der betroffenen Behörde abgegeben werden sollten, wird diese stattdessen eine koordinierte Stellungnahme oder verbindliche Stellungnahme abgeben. In einer abgestimmten Stellungnahme oder einer verbindlichen Stellungnahme bewertet die Behörde die Zulässigkeit des Plans im Hinblick auf alle von ihr vertretenen öffentlichen Interessen und legt gegebenenfalls die Bedingungen für deren Schutz fest.

Einheitliche Umweltmeinung

Anstelle separater Stellungnahmen, verbindlicher Stellungnahmen oder Beschlüsse im Umweltbereich, die bisher nach neun verschiedenen Gesetzen (Luftschutzgesetz, Natur- und Landschaftsschutzgesetz, Wasser- und Forstgesetz etc.) erlassen wurden, gibt es ein einheitliches Umweltgesetz Stellungnahme abgegeben werden soll. Dies wird jedoch nicht in allen Fällen der Fall sein. Liegt der Plan beispielsweise in einer europabedeutenden Ortschaft, einem Vogelschutzgebiet oder einem besonders geschützten Gebiet oder handelt es sich nach dem Wassergesetz um eine Genehmigung zur Bewirtschaftung von Oberflächengewässern, erfolgt ein gesonderter Beschluss oder eine gesonderte Stellungnahme noch ausgestellt werden. Gleichzeitig ist zu erwähnen, dass das einheitliche Umweltgutachten außerhalb des Planfeststellungsverfahrens erstellt wird.

Institut für gemeinsames Handeln

In einer gemeinsamen Sitzung der Baubehörde mit den zuständigen Behörden sollen Stellungnahmen und verbindliche Stellungnahmen besprochen oder Widersprüche beseitigt werden. An der gemeinsamen Sitzung können auch der Bauherr und andere Verfahrensbeteiligte teilnehmen, wenn ein solches Verfahren zweckmäßig ist. Eine notwendige Voraussetzung, ohne die dieses Instrument kaum zu einer effizienteren Verwaltung führen könnte, ist jedoch der freundliche Umgang der Behörden selbst. Bleiben sie bei ihren Schlussfolgerungen, muss sich eine übergeordnete Instanz unweigerlich mit möglichen Widersprüchen auseinandersetzen und das Verfahren würde sich durch erfolglose gemeinsame Verhandlungen nur verlängern.

Verbot des offiziellen Tischtennis

Neu rechtswidrige oder fehlerhafte erstinstanzliche Entscheidungen wird das Berufungsverwaltungsorgan unmittelbar ändern. Auf diese Weise entfällt die Aufhebung der Entscheidung und die ständige Zurückverweisung des Falles zur erneuten Verhandlung durch die erstinstanzliche Behörde. Nach Beseitigung der Mängel und ggf. Ergänzung der Beweismittel entscheidet die Berufungsverwaltung selbst in der Sache.

Effizienz

Durch die Novelle wurde die Wirksamkeit des neuen Baugesetzes auf den 1. Januar 1 verschoben. Gleichzeitig sieht das neue Baugesetz eine Übergangsfrist vom 2024. Januar 1 bis zum 1. Juni 2024 vor, in der mit Ausnahme der bestehenden Rechtsvorschriften befolgt wird der reservierten Gebäude. Nach dem neuen Baugesetz beginnt das Verfahren bei reservierten Gebäuden bereits ab dem 30. Januar 6, bei anderen Gebäuden erst ab dem 2024. Juli 1.

Záver

Obwohl das neue Baugesetz in seiner jetzigen Form weit von seinem ursprünglichen Slogan „Eine Behörde – ein Verfahren – ein Stempel“ entfernt ist, hoffen wir dennoch, dass die oben genannten Änderungen zu einem einfacheren und schnelleren Genehmigungsverfahren führen.

Source: construction.cz

Mgr. Vladimír Nováček, Rechtsanwalt

Mgr. Barbora Valentová, Rechtsanwaltsgehilfe

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