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Wie man Rundflüge legal durchführt bzw. die gesetzliche Regelung von Rundflügen

Wie man Rundflüge legal durchführt bzw. die gesetzliche Regelung von Rundflügen

Den schönsten Blick auf die Welt hat man angeblich vom Rücken eines Pferdes aus. Das habe ich noch nicht ausprobiert, den besten Blick auf die Welt habe ich für mich aus einem Kleinflugzeug oder – in meinem Fall – aus dem Cockpit eines Helikopters. Rundflüge mit dem Helikopter sind eine häufige und dankbare Ergänzung zu verschiedenen Sport- oder Kulturveranstaltungen verschiedener Vereine.

Für Fluggesellschaften sind Rundflüge eine interessante Möglichkeit, sich in der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Lassen Sie uns die gesetzlichen Anforderungen für die Durchführung von „Rundflügen“ aufschlüsseln, damit das Unternehmen, das diese Flüge durchführt, nicht gegen die Gesetzgebung verstößt, die im Bereich der Luftfahrt besonders streng ist.

Der Begriff „Rundflug“ ist in der nationalen oder europäischen Gesetzgebung unbekannt. Allerdings wird das Phänomen der Rundflüge als „Kennenlernflug“ abgewandelt. Ein Einführungsflug ist jeder Kurzflug, der gegen Bezahlung oder eine andere Gegenleistung von einer Ausbildungsorganisation gemäß Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission oder von einer Organisation durchgeführt wird, die zum Zweck der Förderung des Sport- oder Freizeitfliegens gegründet wurde Ziel ist es, neue Mitglieder oder Ausbildungsinteressierte zu gewinnen.[1][2]

Der Kern von Aufklärungsflügen besteht darin, dass sie auch von einem Unternehmen durchgeführt werden können, das nicht im Besitz einer gewerblichen Luftverkehrslizenz ist, deren Hauptzweck die Durchführung von Flügen für Dritte gegen Entgelt ist. Die Erlangung dieser Lizenz ist recht schwierig, was sich daran zeigt, dass beispielsweise im Bereich des Helikopterflugs nur vier Unternehmen über diese Lizenz verfügen, die somit als die Spitzenreiter ihres Fachs in der Tschechischen Republik gelten können. Ebenso unterliegt der Betrieb im gewerblichen Luftverkehr einer Reihe zusätzlicher Beschränkungen und Pflichten.

Artikel 6 Absatz 4a) Buchstabe c) VERORDNUNG (EU) Nr. 965/2012 DER KOMMISSION vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung der technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für den Luftverkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (das AOC). Verordnung) sieht vor, dass ohne Erfüllung der Anforderungen des Artikels 5 Absätze 1 und 6 (d. h. nicht im Einklang mit den Regeln für den gewerblichen Luftverkehr) gemäß Anhang VII Einweisungsflüge mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Flugzeugen und Hubschraubern durchgeführt werden dürfen durchgeführt werden, entweder von einer Ausbildungsorganisation, deren Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat liegt und die in Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 aufgeführt ist, oder einer Organisation, die zum Zweck der Sportförderung gegründet wurde oder Freizeitfliegen, vorausgesetzt, dass die Organisation das Flugzeug auf der Grundlage von Eigentum oder Leasing/Trockenleasing betreibt, dass der Flug keinen außerhalb der Organisation gezahlten Gewinn generiert und dass Flüge, an denen Personen beteiligt sind, die nicht Mitglieder der Organisation sind, nur Randaktivitäten sind von der Organisation.

Gemäß den Bestimmungen von ARO.OPS.300 des Anhangs II der oben genannten Verordnung kann die nationale Behörde (in unserem Fall die Zivilluftfahrtbehörde, im Folgenden als „Behörde“ bezeichnet) zusätzliche Bedingungen für Aufklärungsflüge festlegen, die auf dem Flugzeug durchgeführt werden Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats. Diese Bedingungen müssen angemessen sein und einen sicheren Betrieb gewährleisten. Die Behörde hat diese Bedingungen in der Verordnung CAA-SL-102-6-16 „Bedingungen für die Durchführung von Aufklärungsflügen gemäß Artikel 6, Absatz 4a, Buchstabe“ konkretisiert c) Verordnung (EU) Nr. 965/2012, Artikel 3, Absatz 2, Buchstabe c) Verordnung (EU) 2018/1976 und Artikel 3, Absatz 2, Buchstabe c) Verordnung (EU) 2018/395“.

Welcher Flug ist Sightseeing bzw Dating?

Erstens muss es ein kurzer Flug sein. In den Vorschriften wird nirgendwo festgelegt, wie lange ein Flug maximal dauern darf, um ihn als kurz zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang erscheint die Anforderung der Verordnung CAA-SL-102-6-16, dass es sich um einen Flug handeln muss, der am selben Flughafen oder am selben Betriebsort beginnt und endet, sinnvoll.[3] Diese Anforderung erscheint durchaus logisch, da der Zweck des Einarbeitungsfluges nicht darin bestehen sollte, den Passagier von Ort A nach Ort B zu befördern, sondern ihm die Schönheit des Fliegens mit dem Flugzeug oder Helikopter näherzubringen. Laut Mitteilung der Zivilluftfahrtbehörde wird im Gegensatz zu einigen anderen EASA-Mitgliedsstaaten nicht die maximale Fluglänge definiert, die der Definition eines „Kurzfluges“ entspricht.[4] Wie lange der Rundflug dauern soll, bleibt dem Anbieter überlassen, daher ist es möglich, Flüge unterschiedlicher Länge anzubieten und zu verkaufen.

Welche Unternehmen können Rundflüge durchführen?

Es ist auch sinnvoll, mit Unternehmen zusammenzuarbeiten, die zur Durchführung von Einführungsflügen berechtigt sind. Verordnung CAA-SL-102-6-16 gemäß Artikel 6 Absatz 4a) Buchstabe c) Die VERORDNUNG (EU) Nr. 965/2012 DER KOMMISSION vom 5. Oktober 2012 legt Folgendes fest:

„Vertrautheitsflüge gemäß Absatz 1.1 dürfen nur durchgeführt werden von:

– eine nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zugelassene Ausbildungsorganisation (im Folgenden ATO) oder

– notifizierte Ausbildungsorganisationen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (DTO), oder

– eine Organisation, die zur Förderung des Sport- oder Freizeitfliegens gegründet wurde

vorausgesetzt, dass sich der Hauptgeschäftssitz der Organisation in einem Mitgliedstaat befindet und die Organisation das Flugzeug auf Eigentums- oder Leasing-/Leasingbasis betreibt, dass der Flug keinen außerhalb der Organisation gezahlten Gewinn generiert und dass Flüge mit Personen durchgeführt werden, bei denen dies nicht der Fall ist Mitglieder der Organisation repräsentieren sie nur die Randaktivität der Organisation.“

Und hier liegt nach Meinung des Autors eine ungenaue Wiedergabe des Artikel 6 Absatz 4a) Briefes vor c) der oben genannten Verordnung, die Folgendes vorsieht:

„Kennenlernflüge, ... durchgeführt entweder von einer Ausbildungsorganisation, deren Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat liegt und die in Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 aufgeführt ist, oder von einer zu diesem Zweck gegründeten Organisation der Förderung des Sport- oder Freizeitfliegens, vorausgesetzt, dass die Organisation das Luftfahrzeug im Besitz oder auf Leasing-/Leasingbasis betreibt, dass der Flug keinen Gewinn generiert, der außerhalb der Organisation gezahlt wird, und dass Flüge, an denen Personen beteiligt sind, die nicht Mitglieder der Organisation sind, nur Flugreisen darstellen eine Randaktivität der Organisation.'

Also zunächst einmal die europäische Anschlussverordnung“deren Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat liegt“ Nach Meinung des Autors gilt es nur für ATO und DTO, nicht für eine Organisation, die zur Förderung der Sportluftfahrt gegründet wurde. Aber das ist wahrscheinlich nicht das Hauptproblem der vorliegenden Bestimmung.

Ich halte das größte Auslegungsproblem der gegebenen Bestimmung für den Teil, der besagt: „die Flüge keinen außerhalb der Organisation gezahlten Gewinn erwirtschaften und dass die Flüge, an denen Personen teilnehmen, die nicht Mitglieder der Organisation sind, nur eine Randaktivität der Organisation darstellen.“

Gilt das Gesagte nur für Organisationen, die zur Förderung des Sport- oder Freizeitfliegens gegründet wurden, oder gilt es auch für Flugschulen (ATO, DTO), wie es in der Verordnung des Amtes heißt? Ich neige zu dem Schluss, dass die Auslegung dahin geht, dass dieser Teil der Bestimmung anwendbar ist nur an Organisationen, die zur Förderung des Sport- oder Freizeitfliegens gegründet wurden. Flugschulen sind in den allermeisten Fällen Wirtschaftssubjekte. Als solche werden sie mit der Absicht gegründet, Gewinn zu erwirtschaften. Erwirtschaftet es einen Gewinn, ist es den Gesellschaftern eines solchen Unternehmens überlassen, ob der Gewinn ausgezahlt oder im Unternehmen einbehalten wird. Die Luftfahrtvorschriften sollen Unternehmen nicht daran hindern, Gewinne auszuzahlen. Darüber hinaus ist es der Hauptversammlung einer Handelskorporation nicht möglich, zu beschließen, dass ein Teil des Gewinns im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten als den Einführungsflügen ausgezahlt wird, während der Gewinn im Zusammenhang mit den Einführungsflügen nicht ausgezahlt wird aus, weil die Rechnungslegungsvorschriften eine analytische Darstellung des Gewinns zur Genehmigung nach einzelnen Tätigkeiten nicht zulassen, oder . Sie gestatten es der Hauptversammlung nicht, zu beschließen, dass der Gewinn aus Tätigkeit „A“ ausgezahlt wird, während der Gewinn aus Tätigkeit „B“ nicht ausgezahlt wird; es ist möglich, nur über die Auszahlung eines Teils des gesamten Gewinns zu entscheiden.

Darüber hinaus habe ich Zweifel an der korrekten Auslegung des Vertragsparteienbüros, welche Stellen und in welchem ​​Umfang sie Aufklärungsflüge in Teilen der Bestimmungen der Verordnung durchführen dürfen.Flüge, an denen Personen teilnehmen, die nicht Mitglieder der Organisation sind, stellen nur eine Randaktivität der Organisation dar.“

Wenn wir über die Art der Organisation eines Unternehmens nachdenken, das eine Flugschule betreibt, typischerweise eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist es offensichtlich, dass die Mitglieder dieses Unternehmens nur seine Partner oder nur ein Partner sind. Alle anderen Personen stehen außerhalb der Unternehmensstruktur des jeweiligen Unternehmens, daher ist es meiner Meinung nach sinnlos, die Mitglieder als Nutzer der Dienste (Fliegen) des jeweiligen Unternehmens zu betrachten, und es kann davon ausgegangen werden, dass in begrenztem Umfang alle Personen sind nur Kunden der jeweiligen Flugschule, nicht deren Mitglieder.

Im Gegensatz dazu ist für eine Organisation, die in erster Linie zur Förderung des Sport- oder Freizeitfliegens gegründet wurde, typischerweise ein Aeroclub, die Mitgliederbasis einer solchen Organisation von entscheidender Bedeutung. Die Teilnahme an den Aktivitäten einer solchen Einrichtung erfolgt somit nach dem Prinzip der (offenen) Mitgliedschaft. Daher ist es meiner Meinung nach nur hier angebracht, darüber zu sprechen, dass die Erbringung von Dienstleistungen außerhalb der Mitgliederbasis nur marginal erfolgen sollte, während dies im Fall einer kommerziellen Flugschule keinen Sinn ergibt.

Diese Schlussfolgerung ergibt sich schließlich auch aus dem Beschluss des Exekutivdirektors der Agentur Nr. 2014/019/R vom 24. April 2014, mit dem das Begründungsmaterial zur Verordnung (EU) Nr. 965/2012 übernommen wird, wonach „Organisation zur Förderung des Sport- oder Freizeitfliegens“ bezeichnet eine gemeinnützige Organisation, die nach geltendem nationalem Recht ausschließlich zu dem Zweck gegründet wurde, Personen mit gemeinsamen Interessen in der allgemeinen Luftfahrt zusammenzubringen, die zum Vergnügen fliegen oder Fallschirmspringen betreiben. „Die Organisation sollte über Flugzeuge verfügen.“

Ich komme zu dem Schluss, dass meiner Meinung nach die Bedingung, dass „„die Flüge keinen außerhalb der Organisation gezahlten Gewinn erwirtschaften und dass die Flüge, an denen Personen teilnehmen, die nicht Mitglieder der Organisation sind, nur eine Randtätigkeit der Organisation darstellen.“ Gilt nur für Aeroclubs. Wenn hingegen ein Einführungsflug von einer ATO oder DTO durchgeführt wird, kann der Flug mit Gewinn durchgeführt werden und der Gewinn kann an die ATO- oder DTO-Mitglieder ausgezahlt werden.

Unabhängig davon, ob die soeben dargelegte Schlussfolgerung richtig ist oder nicht, ist es angebracht, weiter darüber nachzudenken, was unter „marginaler Aktivität“ zu verstehen ist. Die Verordnung CAA-SL-102-6-16 legt fest, dass unter Randaktivität eine Aktivität zu verstehen ist, die einen sehr kleinen Teil der Gesamtaktivität der Organisation ausmacht und hauptsächlich der Förderung der Organisation selbst und/oder der Kontaktaufnahme mit neuen Studenten dienen sollte oder Mitglieder.

Die letzte Änderung der Richtlinie der Behörde (CAA-SL-102-6-16) enthielt die Bestimmung von Punkt 3.1.3, wonach Organisationen, die Aufklärungsflüge durchführen, ein System zur Aufzeichnung von Aufklärungsflügen einführen müssen, damit sie nachweisen können, dass … auf Verlangen der Behörde, dass sie die Bedingung einer geringfügigen Tätigkeit erfüllen. Darüber hinaus müssen sie nachweisen können, dass der Gewinn aus diesen Flügen nicht außerhalb der Organisation gezahlt wird. Organisationen sind verpflichtet, bis zum 31. Januar des folgenden Jahres Informationen über die Anzahl der geflogenen Flugstunden bei Einführungsflügen bereitzustellen, indem sie das entsprechende Formular ausfüllen, das auf der Website des Amtes für das vergangene Kalenderjahr veröffentlicht ist. Das Amt prüft die erfassten Daten im Rahmen der laufenden Aufsicht.

Eine nähere Konkretisierung der „marginalen Tätigkeit“ seitens des Amtes gibt es nicht, laut seiner Mitteilung sei das Amt bisher nicht dazu verpflichtet, die Marginalität der Tätigkeit beispielsweise in Prozent der geflogenen Stunden zu quantifizieren.

Wie viele Personen dürfen am Rundflug teilnehmen?

Ich bin auf die Frage gestoßen, ob es eine Begrenzung für die Anzahl der Personen an Bord eines Flugzeugs gibt, das einen Rundflug durchführt. Der Frage liegt die Überlegung zugrunde, dass, wenn der Zweck des Einarbeitungsfluges darin besteht, neue Menschen für das Fliegen zu begeistern, eine solche berechtigte Person nur eine (erwachsene) Person ist, die während des Fluges unter Aufsicht des Piloten versucht, das Flugzeug zu steuern , dann kann es logischerweise nur eine solche Person an Bord geben . Die tschechischen Vorschriften enthalten keine derartigen Beschränkungen und die Anzahl der Personen ist durch das Qualifikationsniveau des Piloten, der den Flug durchführt, begrenzt (siehe unten). Allerdings gibt es auch Rechtsordnungen, die diese Einschränkung enthalten, beispielsweise das bereits erwähnte Ungarn, wo festgelegt ist, dass an Bord eines Flugzeugs, das einen Aufklärungsflug durchführt, nur zwei Personen sein dürfen, also ein verantwortlicher Pilot (PIC) + ein Passagier.

Wer ist berechtigt, Aufklärungsflüge zu fliegen?

Die Antwort wäre, dass nur ein „Berufspilot“, also ein Pilot mit der Mindestqualifikation eines Berufspiloten von Flugzeugen/Hubschraubern – CPL (A/H) – vorliegen muss. Dies ist jedoch nicht der Fall, die entsprechende Regelung des Amtes sieht vor, dass Einarbeitungsflüge auch mit niedrigeren Qualifikationsniveaus, also typischerweise PPL (A/H), durchgeführt werden können, sofern der Pilot die Grenzwerte der Anzahl erfüllt hat Stunden geflogen. Bei Rundflügen mit Flugzeugen/Helikoptern ist eine Mindestflugzeit von 200 Stunden erforderlich, davon mindestens 100 Stunden als PIC. Ob das viel oder wenig ist, überlasse ich dem Leser. Persönlich halte ich die Regelung im bereits erwähnten Ungarn für geeigneter, wonach ein Pilot, der Aufklärungsflüge durchführt, mindestens über eine Fluglehrerlizenz (FI) verfügen muss. Obwohl ich persönlich immer der Meinung war, dass man nicht so viele Stunden aufwenden muss, um diese Qualifikation zu erlangen, ist es von Vorteil, dass die Person, die die FI-Lizenz erworben hat, nach Abschluss der PPL-Erstausbildung die nächste Ausbildungs- und Prüfungsstufe durchlaufen hat.

Wenn eine Person, die nur Inhaber einer PPL-Lizenz ist, einen Einweisungsflug durchführt, darf der Umfang der Rechte, die diese Lizenz gewährt, nicht außer Acht gelassen werden, wenn gemäß FCL.205.A PPL(A) oder FCL.205.H PPL(H) Diese Personen können nur unentgeltlich als verantwortlicher Pilot tätig sein (mit Ausnahme von Inhabern der Rechte eines Fluglehrers oder Flugprüfers (FI oder FE), wenn dies bei einer Tätigkeit als Ausbilder oder Prüfer möglich ist vergütet werden). Dies muss berücksichtigt werden, wenn die Organisation, die Rundflüge durchführt, beabsichtigt, einen Piloten mit einer PPL-Lizenz für die Durchführung dieser Rundflüge zu vergüten.

Einige zusätzliche Bedingungen für die Durchführung von Aufklärungsflügen

Für einige andere Bedingungen, nur telegraphisch, können sie in der oben genannten Verordnung CAA-SL-102-6-16 gefunden werden. Aufklärungsflüge mit Flugzeugen und Segelflugzeugen dürfen nur von zugelassenen Flugplätzen aus durchgeführt werden; Aufklärungsflüge mit dem Hubschrauber dürfen außerhalb dieser Flughäfen, jedoch nicht über unwirtlicher Umgebung durchgeführt werden.[5]

Bei allen Flügen muss eine ständige Zwei-Wege-Verbindung mit der AFIS-, ŘLP- oder RADIO-Tankstelle aufrechterhalten werden und im Falle eines Verbindungsverlusts muss der Flug sofort durch Rückkehr zum Startpunkt beendet werden. Werden Flüge von Einsatzorten durchgeführt, die innerhalb der ATZ, CTR, TMA liegen, ist eine Abstimmung mit der AFIS-, ŘLP- oder RADIO-Servicestation sicherzustellen; Im Vergleich zur vorherigen Anforderung ist es jedoch nicht mehr erforderlich, eine Navigationswarnung in Form eines NOTAM zu veröffentlichen.

Bekanntschaftsflüge müssen unter Berücksichtigung der Sicherheit der Passagiere ohne scharfe Manöver durchgeführt werden, Kurven mit einer Neigung von mehr als 30 Grad und akrobatische Kurven dürfen nicht durchgeführt werden.

Der Verantwortliche für die Durchführung von Einführungsflügen ist verpflichtet, für eine ausreichende Anzahl von Personen über 18 Jahren zu sorgen, die bei der Organisation dieser Flüge mithelfen und die Beförderung der Passagiere zum und vom Flugzeug sicherstellen (für jede Einstiegsseite wird eine Begleitperson empfohlen). des Flugzeuges/Helikopters, idealerweise dann - insbesondere bei Helikoptern - eine Person für jeden von einem Passagier belegten Sitzplatz).

Das Öffnen der Flugzeugkabine sowie das Ein- und Aussteigen von Passagieren ist erst nach vollständigem Stillstand des Flugzeugtriebwerks (bei mehrmotorigen Flugzeugen mindestens einem Triebwerk) bzw. bei Hubschraubern nach vollständigem Stillstand des Rotors möglich. sofern im Helikopter-Flughandbuch nichts anderes angegeben ist. Wenn das Handbuch stumm ist, muss gewartet werden, bis der Rotor vollständig zum Stillstand gekommen ist. [6]Ich empfehle, diesen Sachverhalt sorgfältig zu prüfen, da das Starten und Stoppen des Helikopters mit teuren Betriebsminuten verbunden ist.

Über die Personen, die am Kennenlernflug teilgenommen haben, sind entsprechende Aufzeichnungen in Papierform oder in elektronischer Form zu führen und die Organisation hat diese für mindestens 3 Monate nach dem Rundflug aufzubewahren.

Kontrolle der Einhaltung der Auflagen durch das Amt

Wie oben bereits erwähnt, ist bei Einarbeitungsflügen nunmehr die Meldung der geflogenen Flugstunden über die Website des Amtes erforderlich, als Grundlage für die Beurteilung, ob die Bedingung der „Marginalität“ erfüllt ist. Der Mitteilung des Amtes zufolge geht aus der laufenden Kontrolltätigkeit hervor, dass die kontrollierten Personen das größte Problem damit haben, Aufzeichnungen über Aufklärungsflüge in den Flugzeuglogbüchern und Flugbüchern der Piloten zu führen; Schwerwiegende Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften wurden durch solche Kontrollen bisher jedoch nicht festgestellt.

Endlich

Mit diesem Artikel habe ich versucht, die wesentlichen Voraussetzungen für die Durchführung von Aufklärungsflügen zu klären. In meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und Hobbypilot bin ich bei manchen Fluggesellschaften auf eine Reihe von Mythen und Unklarheiten gestoßen, die sie teils unnötig an der Durchführung dieser Flüge hinderten, teils aber auch zu Konflikten mit den gesetzlichen Regelungen führen konnten Bedingungen für die Durchführung dieser Flüge. Ich hoffe, zu einem stärkeren rechtlichen Bewusstsein für dieses Thema und zur Weiterentwicklung dieser Flüge beizutragen, was ich persönlich als sehr vorteilhaft betrachte.

Frohe Landungen!

Source: epravo.cz

JUDr. Ing. Jan Vych, Rechtsanwalt

Notiz Ich danke Petra Štych (NISA Air), Petr Dolejšek (Harris Hawk) und David Švábek (HELITOM) für Inspiration und Kommentare zum Text


[1] Artikel 2 Nummer 9) VERORDNUNG (EU) Nr. 965/2012 DER KOMMISSION vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Anforderungen und Verwaltungsverfahren für den Luftverkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

[2] Unter vertrautem Flug versteht man in diesem Artikel nicht den „Einführungsflug“, der als erste Aufgabe zum Ausbildungsplan von Bewerbern für eine Pilotenlizenz gehört

[3] Punkt 1.3. Brief a) der Verordnung CAA-SL-102-4-16

[4] Beispielsweise schreibt die ungarische Regulierungsbehörde vor, dass es sich um einen maximal 30-minütigen Flug mit einem maximalen Radius von 10 Seemeilen um den Startpunkt handeln muss.

[5] Eine unwirtliche Umgebung wird durch die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 als ein Bereich definiert, in dem:

i) eine sichere Notlandung nicht möglich ist, weil der Untergrund ungeeignet ist, oder

(ii) Personen an Bord des Hubschraubers können nicht ausreichend vor Witterungseinflüssen geschützt werden, oder

iii) Such- und Rettungsmaßnahmen/-fähigkeiten sind nicht entsprechend der erwarteten Exposition (Umweltauswirkungen) gewährleistet, oder

iv) die Gefährdung von Personen oder Sachen am Boden ist unzumutbar;

(b) jeweils folgende Bereiche:

i) bei Einsätzen über den Gewässern des Hochseegebiets nördlich des 45. nördlichen Breitengrads und südlich des 45. südlichen Breitengrads, es sei denn, ein Teil davon wird von der Behörde des Staates, in dessen Hoheitsgewässern der Einsatz stattfindet, als unwirtlich eingestuft , Und

ii) Teile eines dicht besiedelten Gebiets ohne ausreichende Flächen für eine sichere Notlandung.

[6] Beispielsweise enthält das Flughandbuch des Hubschraubers Robinson R44, der überwiegend für Rundflüge eingesetzt wird, meines Wissens keine explizite Regelung über die Möglichkeit, Passagiere mit rotierendem Rotor zu befördern. Es sieht jedoch vor, dass bei Einbau eines Kollektivs neben dem linken Vordersitz Passagiere nur bei laufendem Motor einsteigen dürfen, wenn der Gashebel geschlossen ist. Daraus lässt sich schließen, dass dieser Hubschrauber den Passagieren das Einsteigen bei laufendem Motor ermöglicht. Beim Guimbal Cabri-Helikopter ist das Ein- und Aussteigen von Passagieren bei rotierendem Rotor nur bei Windstärken unter 20 Knoten inklusive Böen möglich.

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