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Elektronisches Rechtsverfahren – kann eine qualifizierte Signatur ersetzt werden?

Elektronisches Rechtsverfahren – kann eine qualifizierte Signatur ersetzt werden?

1. Allgemeine Rechtsgrundsätze

1.1 Gerichtsverfahren

Gemäß der allgemeinen Rechtsvorschrift der tschechischen Rechtsordnung im Gesetz Nr. 89/2012 Slg. ist das Bürgerliche Gesetzbuch (im Folgenden „Bürgerliches Gesetzbuch“ genannt) eine Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts in schriftlicher Form. das z.B. einen Vertrag abschließt, sowie einseitige Rechtsgeschäfte (Erklärung, Initiative etc.), einschließlich der Anbringung der Unterschriften der Beteiligten. Die Anforderungen an ein wirksames Rechtsgeschäft in Schriftform, mit Schwerpunkt auf privaten Urkunden, werden insbesondere durch folgende Bestimmungen geregelt (wesentliche Auszüge der Autoren):

§ 561

(1) Für die Gültigkeit einer schriftlich getroffenen Rechtshandlung ist die Unterschrift des Handelnden erforderlich. Eine Unterschrift kann durch mechanische Mittel ersetzt werden, sofern dies üblich ist. Eine weitere gesetzliche Regelung regelt, wie bei einem auf elektronischem Weg abgewickelten Rechtsgeschäft ein Dokument elektronisch signiert werden kann.

§ 562

(1) Die Schriftform bleibt auch bei Gerichtsverfahren gewahrt, die auf elektronischem oder anderem technischen Wege durchgeführt werden Ermöglicht die Erfassung seines Inhalts und die Bestimmung der handelnden Person.

§ 565

Es obliegt jedem, der sich auf ein privates Dokument beruft, dessen Echtheit und Richtigkeit nachzuweisen. Wird ein privates Dokument gegen die Person verwendet, die das Dokument offenbar unterzeichnet hat, oder gegen seinen Erben oder gegen die Person, die das Vermögen bei der Umwandlung der juristischen Person als deren Rechtsnachfolger erworben hat, die Echtheit und Richtigkeit des Dokuments gilt als anerkannt.

§ 574

Rechtliche Schritte sollten als gültig und nicht als ungültig angesehen werden.

§ 586

(2) Wenn der Bevollmächtigte die Ungültigkeit des Rechtsakts nicht beanstandet, gilt der Rechtsakt als gültig.

1.2 Elektronische Signatur

Elektronische Mittel, die es ermöglichen, Gerichtsverfahren aus der Ferne durchzuführen, ohne dass eine physische Anwesenheit erforderlich ist, erfreuen sich bei den Nutzern zunehmender Beliebtheit. Die Möglichkeiten elektronischer Identifizierungs- und Vertrauensbildungsdienste werden derzeit vor allem in der eIDAS-Verordnung geregelt[1] und anschließend in einem Sondergesetz[2]. Der Kernpunkt ist natürlich die Modifikation der elektronischen Signatur.

Die aktuelle Gesetzgebung sieht folgende Grundtypen elektronischer Signaturen vor, die sich vor allem im Grad der Authentizität voneinander unterscheiden:

  1. "einfach„(einfache) elektronische Signatur,
  2. garantiert elektronische Signatur (erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 26 der eIDAS-Verordnung),
  3. garantiert elektronische Unterschrift basierend auf einem qualifizierten Zertifikat für eine elektronische Signatur (ein qualifiziertes Zertifikat erfüllt die Anforderungen gemäß Anhang I der eIDAS-Verordnung),
  4. qualifiziert elektronische Signatur (sie wird mit einem qualifizierten Mittel zur Erstellung elektronischer Signaturen erstellt und basiert auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen).

Der Gesetzgeber verwendet für el. Unterschriften unter Punkt c. und d. oben zusammenfassende Gesetzesabkürzung anerkannte elektronische Signatur (siehe die unten zitierte Regelung des § 6 Abs. 2 des Gesetzes),

1.3 Arten von Unternehmen

Je nach Art des Akteurs bzw. Adressaten des Rechtsstreits regelt das Gesetz die Anforderungen an die in den §§ 6 und 7 geforderte Art der elektronischen Signatur in der Weise, dass „Das Signieren mit einer elektronischen Signatur kann genutzt werden nur qualifiziert elektronische Signatur, wenn er ein elektronisches Dokument unterzeichnet führt eine Aktion aus nebo handelt rechtmäßig Staat, territoriale Selbstverwaltungseinheit, durch Gesetz gegründete juristische Person oder durch den Staat gegründete oder gegründete juristische Person, territoriale Selbstverwaltungseinheit oder durch Gesetz gegründete juristische Person oder deren Körperschaft oder ein anderer Teil davon (im Folgenden „öffentlicher Unterzeichner"), oder Die Tat wird von einer Person vorgenommen, die nicht in Buchstabe a) genannt ist. bei der Erfüllung seiner Aufgaben. "

Nach Angaben des Adressaten des Gerichtsverfahrens sieht das Gesetz dies vor „kann zum Signieren mit einer elektronischen Signatur verwendet werden nur anerkannt (Definition siehe oben – Anmerkung des Autors) Elektronische Signatur, wenn ein elektronisches Dokument signiert wird, mit dem eine Handlung ausgeführt wird gegenüber dem öffentlichen Unterzeichner oder eine andere Person im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Mandats.“

Nicht zuletzt regelt das Gesetz die Anforderungen an die verwendete elektronische Signatur im übrigen Paragraf 7 des Gesetzes: „k Wenn Sie mit einer elektronischen Signatur signieren, können Sie eine garantierte elektronische Signatur, eine anerkannte elektronische Signatur oder verwenden eine andere Art der elektronischen Signatur, wenn Sie ein rechtsverbindliches elektronisches Dokument unterzeichnen in einer anderen als der in § 5 genannten Weise. "

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass ein öffentlich-rechtlicher Unterzeichner nur unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur rechtsgeschäftlich auf elektronischem Wege tätig werden kann, im Verhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Unterzeichner im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Befugnisse gilt eine elektronische Signatur nur als handschriftliche Unterschrift mit die Verwendung einer anerkannten elektronischen Signatur, in anderen Fällen, und damit auch in allen privatrechtlichen Rechtsstreitigkeiten, ist es dann möglich, mit allen verfügbaren Arten der elektronischen Signatur rechtswirksam vorzugehen, also auch z. Unterschrift des sogenannten Einfachen.

Eine gewisse Vorsicht ist geboten, insbesondere angesichts der Tatsache, dass es sich bei einer einfachen elektronischen Signatur praktisch um jede Form der Unterschrift handeln kann, einschließlich der gescannten Form einer handschriftlichen Unterschrift, aber auch nur um die einfache Erwähnung eines Namens am Ende einer E-Mail. E-Mail-Nachricht. Aus dem oben Gesagten wird deutlich, dass die Fälschung dieser Art von Unterschrift überhaupt nicht schwierig ist, unabhängig von den möglichen Rechtsfolgen einer solchen Handlung, deren Analyse nicht Gegenstand dieser Betrachtung ist. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang beispielsweise die allgemeine Pflicht juristischer Personen zum haushaltsüblichen Handeln und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Rechtsverbindlichkeit und Durchsetzbarkeit der Rechtsverhältnisse, die eine solche Person eingeht.

Generell kann festgehalten werden, dass die Anforderung einer privatrechtlichen juristischen Person als Subjekt des Rechtsverkehrs an den Grad der Formalität eines bestimmten Rechtsgeschäfts in einem angemessenen Verhältnis zum behandelten Sachverhalt unter Berücksichtigung der rechtlichen Anforderungen für ausgewählte Rechtsgeschäfte stehen sollte Transaktionen.

1.4 Mittel zur elektronischen Identifizierung der handelnden Person

Ein wesentlicher Bestandteil aller Arten elektronischer Signaturen ist die mehr oder weniger vertrauenswürdige und eindeutige Zuordnung der Signatur zum Unterzeichner. Bei einfachen elektronischen Signaturen wird dieser Zusammenhang durch das Vertrauen in die Richtigkeit der behaupteten Identität des Handelnden sichergestellt, bei höheren Formen elektronischer Signaturen dann in der Regel durch eindeutige vorherige physische und ad hoc erfolgende und Fernidentifizierung der Person.

Die sichere und garantierte elektronische Fernüberprüfung der Identität der handelnden Person ist die Grundlage für die Anerkennung und Bindung eines elektronisch signierten Dokuments. Möchte der Gegenstand des Rechtsverhältnisses keiner Ungewissheit ausgesetzt werden, ist eine bestimmte Verpflichtung aus einem elektronisch unterzeichneten Vertrag rechtlich bedeutsam, verbindlich und durchsetzbar, bleibt ihm nur der Rückgriff auf Identifizierungsmittel, die nach dem Identifizierungsgesetz ausgestellt werden[3] ein qualifizierter Administrator – ein Anbieter von Identifikationsmitteln, der vom Innenministerium akkreditiert wurde und mit dem National Point for Identification and Authentication (NIA) verbunden ist.

Der Staat bietet folgende Identifikationsmöglichkeiten an:

  1. Personalausweis mit einem aktivierten kontaktbehafteten elektronischen Chip, ausgestellt vom Innenministerium der Tschechischen Republik nach dem 1. Juli 7,
  2. NIA-ID – kostenlose Identifikationsmittel, ausgestellt von der Digital Information Agency,
  3. Mobiler E-Government-Schlüssel – ein kostenloses Identifikationsmittel, das die Nutzung eines Logins ermöglicht, ohne dass zusätzliche Verifizierungscodes eingegeben werden müssen, die von der Digital Information Agency ausgestellt werden.

Private qualifizierte Anbieter bieten derzeit folgende Identifikationsmöglichkeiten an:

  1. Meine ID bereitgestellt vom Verein CZ.NIC, einem Interessenverband juristischer Personen,
  2. BankID separat von 9 Bankinstituten als Teil der Banking Identity bereitgestellt,
  3. Starcos-Chipkarte Das Unternehmen První certificatní autorita a.s

1.5 Vertrauensniveaus der Mittel zur elektronischen Identifizierung

Die elektronischen Identifizierungsmittel werden dann weiter nach dem Grad der Garantie (Vertrauen) bewertet, d. h. dem Merkmal, inwieweit das jeweilige Authentifizierungsmittel vertrauenswürdig ist:

  1. niedriges Niveau bezieht sich auf ein Mittel, das ein begrenztes Maß an Vertrauen in die erklärte oder angegebene Identität einer bestimmten Person bietet,
    1. beachtliches Niveau bezieht sich auf ein Mittel, das ein erhebliches Maß an Vertrauen in die erklärte oder angegebene Identität einer bestimmten Person bietet,
    1. hohes Level bezieht sich auf ein Mittel, das ein höheres Maß an Vertrauen in die erklärte oder angegebene Identität einer bestimmten Person bietet als ein elektronisches Identifizierungsmittel mit einem erheblichen Maß an Sicherheit.

Die Anforderungen an die einzelnen Garantiestufen sind in der Durchführungsverordnung Nr. 2015/1502 definiert, die insgesamt 16 Kriterien zur Bewertung der Vertrauenswürdigkeit der bereitgestellten Attribute und Authentifizierungsmittel enthält. Der resultierende Wert des Konfidenzniveaus wird durch sein schwächstes Glied definiert.

Eines der bestimmenden Kriterien ist z.B. die Art der Zustellung und Aktivierung des Mittels, oder z.B. „Eigenschaften des Mittels zur elektronischen Identifizierung“, wenn:

  1. pro niedrig Garantieniveauanforderung für mindestens Ein-Faktor-Authentifizierung,
  2. pro beträchtlich Nutzungsgarantiestufe min. zwei unabhängige Authentifizierungsfaktoren,
  3. und für hoch das Maß an Garantie für eine solche Nutzung ein Mittel, das vor der Erstellung von Duplikaten und unbefugter Manipulation schützt, also z.B. eID-Karten oder Token.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Grad der Gewährleistung durch den Nutzer des elektronischen Identifizierungsmittels durch die Wahl einer Authentifizierungsmethode beeinflusst werden kann.

2. Rechtswirksamkeit

Für die Wirksamkeit einer Klage setzt die allgemeine Rechtsregelung des Bürgerlichen Gesetzbuches den tatsächlichen, freien und ernsthaften Willen des handelnden Subjekts voraus. Sollte sich also herausstellen, dass die handelnde Person den Inhalt des von ihr unterzeichneten Dokuments nicht kannte, wäre eine solche Klage wirkungslos.

Nach der oben genannten Vorschrift des § 561 Abs. 1 BGB ist für die Gültigkeit eines in Schriftform abgeschlossenen Rechtsgeschäfts die Unterschrift des Handelnden erforderlich, während eine andere gesetzliche Regelung regelt, wie das Dokument elektronisch unterzeichnet werden kann auf elektronischem Wege abgewickeltes Rechtsgeschäft. Die Schriftform bleibt auch bei Gerichtsverfahren gewahrt, die auf elektronischem Wege oder mit anderen technischen Mitteln durchgeführt werden Erfassung seines Inhalts a Bestimmung der handelnden Person (§ 562 Abs. 1 BGB).

Bei dieser anderen Regelung handelt es sich derzeit um die unmittelbar geltende eIDAS-Verordnung, die entgegen der bisher geltenden Gesetzgebung, die eine Anforderung einer qualifizierten elektronischen Signatur enthielt, ausdrücklich alle zulässigen Formen elektronischer Signaturen, einschließlich einfacher elektronischer Signaturen, regelt. Allerdings war diese frühere Regelung bereits zum Zeitpunkt ihrer Geltung Gegenstand der Kritik in der Fachöffentlichkeit und es herrschten Interpretationen vor, wonach eine einfache elektronische Signatur für die Gültigkeit eines Rechtsakts ausreichend sei. Die neue EU-weite Regulierung vertrauensbildender Instrumente hat diesen Trend ausdrücklich bestätigt. Öffentlich verfügbare Statistiken über die Verwendung qualifizierter Zertifikate liegen wahrscheinlich nicht vor (zumindest nicht für die Autoren verfügbar). Aus der Praxis der Autoren dieser Abhandlung geht jedoch klar hervor, dass die Kombination aus komplexer Gesetzgebung und den finanziellen und technologischen Anforderungen von Maßnahmen, Nutzung und Aufrechterhaltung der eigenen elektronischen Signatur sind so hoch, dass sie die massive Verbreitung dieser Technologie in der tschechischen und weltweiten Bevölkerung tatsächlich verhindern.

Alle erfolgreichen Dienste im Segment der elektronischen Dienste und Tools basieren auf dem Prinzip der Benutzerfreundlichkeit. In dem Moment, in dem der jeweilige Dienst das erträgliche Maß an Nutzbarkeit überschreitet, ist seine Massenausweitung trotz der Vorteile, die die jeweilige Technologie bietet, praktisch unmöglich. Die Diskrepanz zwischen der Schwierigkeit und den Vorteilen der elektronischen Rechtsverfolgung, die durch eine qualifizierte (anerkannte) elektronische Signatur durchgeführt wird, ist so groß, dass der Benutzer im Bereich der elektronischen Rechtsverfolgung auch eine erhebliche Unsicherheit hinsichtlich der Rechtsverbindlichkeit und Durchsetzbarkeit einer solchen Rechtsverfolgung bevorzugt ist wesentlich einfacher umzusetzen.

Die eigentliche Verwirklichung der Elektronisierung des Rechtsverkehrs mit der öffentlichen Verwaltung beschränkt sich somit weitgehend auf die „Signaturfiktion“ bei der Nutzung des Informationssystems von Datenboxen, in privatrechtlichen Rechtsverhältnissen, in denen diese Rechtsfiktion nicht greift, auf verschiedene Dienste, die die elektronische Signatur sicherstellen Dokumente werden häufig ohne die Notwendigkeit eines qualifizierten (anerkannten) elektronischen Zertifikats verwendet, wenn die Rechtsverbindlichkeit auf diese Weise signierter elektronischer Dokumente von der spezifischen technischen Lösung des jeweiligen Dienstes abhängt (insbesondere der Überprüfung der Identität des Unterzeichners in Form von ein SMS-Code und andere im Allgemeinen nicht sehr zuverlässige Mittel).

Es ist daher offensichtlich, dass die Entwicklung der Gesetzgebung nicht nur in unserem Land, sondern auch auf der Ebene der Europäischen Union in letzter Zeit dazu geführt hat, dass die Anforderung an höhere Formen der elektronischen Signatur abgeschwächt und durch eine zuverlässige Überprüfung der Identität des Einzelnen ersetzt wurde handelnde Instanz, d. h. qualifizierte Identifizierung und Authentifizierung einer solchen Instanz.

Wie bereits oben erwähnt, v Bürgerliches Gesetzbuch In § 562 Abs. 1 ist festgelegt, dass Die Schriftform bleibt auch bei Gerichtsverfahren gewahrt, die auf elektronischem Weg oder mit anderen technischen Mitteln durchgeführt werden Erfassung seines Inhalts a Bestimmung der handelnden Person. Im Hinblick auf die Abgrenzung dieser Regelung vom allgemeineren Erfordernis der Unterzeichnung eines Rechtsgeschäfts in schriftlicher Form wird diese sogar dahingehend ausgelegt, dass für dieses Rechtsgeschäft in elektronischer Form, sofern das Gesetz nicht eine andere besondere Anforderung an die Unterschrift stellt Bei einem konkreten Rechtsgeschäft liegt kein privatrechtliches Rechtsverhältnis (keine Unterschrift) vor, beispielsweise wenn der Inhalt einer solchen Handlung protokolliert und die handelnde Person ermittelt wird.

Im Hinblick auf die Auslegung anderer einschlägiger Vorschriften und der gängigen Praxis wird empfohlen, ein Rechtsgeschäft stets zu unterzeichnen, bei einem elektronischen Rechtsgeschäft zumindest mit einer sogenannten einfachen elektronischen Signatur (siehe oben). Diese Stufe der elektronischen Signatur kann jedoch grundsätzlich nicht garantieren, dass die Signatur von der unterzeichneten Person erstellt wurde bzw dass sie sich ihm selbst in einem solchen Gerichtsverfahren angeschlossen habe. Nach Ansicht der Autoren sind die Schlussfolgerungen, die solche Klagen für absolut ungültig erklären, nicht ausreichend argumentativ untermauert. Es muss jedoch betont werden, dass die mögliche Verlässlichkeit bzw. im Extremfall die Durchsetzbarkeit einer solchen Klage vor Gericht gerade im Hinblick auf die genannten Mängel einer einfachen elektronischen Signatur nicht eindeutig geklärt werden kann. Letztinstanzlich und konkret entscheidet stets das zuständige Gericht. Allerdings wird auch er eine solche Klage nur dann beurteilen, wenn sie von einer Streitpartei angefochten wird und stets unter Berücksichtigung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung und im Sinne aller privatrechtlichen Grundsätze, zu denen auch der Grundsatz der Informalität gehört, oder das in der eIDAS-Verordnung enthaltene Verbot der Diskriminierung der elektronischen Form eines Dokuments. In diesem Zusammenhang tauchte auch das Urteil einer unteren Instanz auf, die es ablehnte, aus einem mit einer schwächeren Form der elektronischen Signatur signierten Dokument einen Rückschluss auf das Handeln einer konkreten Person zu ziehen, wohl aber die Identifizierung des handelnden Subjekts war nach Ansicht des Gerichts das schwache Glied. Aus dieser Sicht erscheint die Kombination einer niedrigeren Form der elektronischen Signatur mit einer qualifizierten Form der Identifizierung ausreichend.

Bezüglich der Stufe der elektronischen Signatur kann auf die zitierte Regelung des § 7 des Gesetzes verwiesen werden, die eindeutig festlegt, dass in privatrechtlichen Rechtsverhältnissen die Signierung eines elektronischen Dokuments mit allen Stufen der elektronischen Signatur möglich ist, also auch z. einfache Signatur. Analog zur Papierform des Dokuments handelt es sich auch in diesem Fall um eine handschriftliche Unterschrift.

Aus der Auslegung der Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines elektronischen Rechtsgeschäfts ergibt sich, dass Folgendes erforderlich ist:

a. die Identität des handelnden Subjekts, a

b. Erfassung des eindeutigen Inhalts des Rechtsstreits selbst.

Was die eindeutige Feststellung der Identität des handelnden Subjekts angeht, gibt es sicherlich keine völlig ausreichende Analogie zur handschriftlichen Unterschrift, bei der die eindeutige Feststellung der Identität des Unterzeichnenden praktisch unmöglich ist, obwohl nicht wenige Experten und wissenschaftliche Disziplinen befassen sich mit der jeweiligen Fragestellung. Denn sowohl in physischer als auch in elektronischer Form ist die Unterschrift kein Instrument zur Identifizierung des handelnden Subjekts, sondern lediglich eine Bestätigung des Willens, an den Inhalt des unterzeichneten Dokuments gebunden zu sein. Die Identifikation selbst erfolgt dann durch die Eingabe der Identifikationsdaten in das signierte Dokument. Wenn das Gesetz es für angebracht hält, für einen bestimmten Rechtsakt ein höheres Maß an Sicherheit zu gewährleisten, legt es zusätzliche Anforderungen an die Überprüfung der Identität des Unterzeichners fest, beispielsweise eine amtliche Überprüfung der Unterschrift. Auch im elektronischen Bereich wird zwischen der Signatur eines Dokuments und der Identifizierung einer handelnden Person unterschieden.

Bei der elektronischen Identifizierung verhält es sich ähnlich, das Gesetz schreibt keine Mindestidentifizierung der handelnden Person vor und es liegt daher ganz im Ermessen der Parteien eines konkreten Rechtsstreits, für welche Form der Identifizierung sie sich entscheiden. Im öffentlichen Bereich hingegen ist dieses Mindestmaß klar festgelegt und eine elektronische Identifizierung durch ein qualifiziertes elektronisches Identifizierungssystem gemäß § 2 ZEI erforderlich, zumindest auf einem Vertrauensniveau, das gemäß § 12 ZEI-Gesetz bedeutsam ist das Recht auf digitale Dienste[4].

In privatrechtlichen Beziehungen empfiehlt es sich grundsätzlich, das Erfordernis der ordnungsgemäßen Identifizierung der Akteure beizubehalten, insbesondere in Fällen, in denen ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien in einer rechtlich bedeutsamen Situation begründet oder geändert wird. Es ist daher ratsam, bei der Unterzeichnung des Vertrags oder bei späteren Vertragsänderungen alle rechtlich bedeutsamen Handlungen mit einem konkreten Wert ordnungsgemäß zu identifizieren, es besteht jedoch keine Notwendigkeit, bei allen rechtlichen Handlungen streng zu sein, insbesondere wenn der Wert einer solchen Handlung eher vernachlässigbar ist ( Zahlung der Parkgebühr usw.).

3. Besonderheiten elektronischer Rechtsverfahren im Arbeitsverhältnis

Die bis Ende September 2023 gültige Gesetzgebung war für die elektronische Signatur und insbesondere die Zustellung von Dokumenten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sehr ungünstig und formalistisch. Die im Vergleich zur allgemeinen Gesetzgebung erhöhten Anforderungen, offenbar im Hinblick auf den Schutz der Rechte und Interessen der Arbeitnehmer, machten elektronische Rechtsverfahren in diesem Segment praktisch unbrauchbar.

Ab dem 1. Oktober 10 tritt jedoch die durch das Gesetz Nr. 2023/281 Slg. umgesetzte sogenannte Umsetzungsnovelle des Arbeitsgesetzbuches in Kraft, die mit Ausnahme der wichtigsten einseitigen rechtlichen Verhandlungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Lohnbescheide, also sogenannte Dokumente mit strengerer Zustellungsart, stellen die Zustellungsbedingungen in die Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches zurück. Die zusätzlichen Voraussetzungen sind bereits vertretbar und haben keinen Einfluss auf den elektronischen Rechtsweg und die Zustellung des Dokuments selbst (hierbei handelt es sich beispielsweise um die Kommunikation über das dem Arbeitgeber nicht zur Verfügung stehende E-Mail-Postfach des Arbeitnehmers oder eine besondere Möglichkeit dazu). von dem auf diese Weise geschlossenen Vertrag innerhalb einer Frist von 2023 Tagen zurückzutreten. Insbesondere wurde die bisher erforderliche Empfangsbestätigung des Dokuments durch den Mitarbeiter (einschließlich einer anerkannten elektronischen Signatur!) entfernt, die eine elektronische Zustellung faktisch unmöglich machte, da der Mitarbeiter sich mit dem zugestellten Dokument vertraut machen konnte, ohne dass dieses tatsächlich zugestellt wurde ihn. Gleichzeitig wurde, mit den oben genannten Ausnahmen, entsprechend der beschriebenen Entwicklung in diesem Bereich, auf die Verpflichtung zur Verwendung höherer Formen der elektronischen Signatur verzichtet.

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass auch im Arbeitsverhältnis mit begründeten Ausnahmen mittlerweile ein ordnungsgemäßer und wirksamer elektronischer Umgang mit einem Arbeitnehmer im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches möglich ist. Die gesamte Bandbreite der Arbeitsverhandlungen, beginnend bei den Arbeitsverträgen selbst, deren Änderungen, Betriebsunterlagen und z.B. bis hin zur Beendigung des Arbeitsvertrages, ist mittlerweile praktisch elektronisch möglich.

4. Zusammenfassung

Ziel dieses Artikels ist es nicht, konkrete Schlussfolgerungen oder Empfehlungen für das richtige elektronische Handeln zu formulieren. Ziel war es, die verfügbaren Möglichkeiten und die rechtlichen Rahmenbedingungen für das elektronische Gerichtsverfahren zu beschreiben. Die gesetzliche Regelung des elektronischen Gerichtsverfahrens hat sich in den letzten Jahren erheblich verändert und es ist sehr wahrscheinlich, dass sich der etablierte Trend fortsetzt. Ein wesentliches Hindernis für die Massenausweitung der elektronischen Signatur ist gerade ihre Komplexität, insbesondere die administrative Komplexität, einschließlich der Anforderungen, die an die Benutzer dieser Tools gestellt werden. Im Vergleich zur problemlosen Akzeptanz einer einfachen handschriftlichen Signatur in der Praxis sind die Anforderungen an die technische Sicherheit einer elektronischen Signatur, ihre langfristige Gültigkeit und Erkennung sowie andere Aspekte einer qualifizierten elektronischen Signatur unverhältnismäßig höher oder deplatziert. Tatsächlich verhindert es eine Massennutzung. Die Gesetzgebung, sowohl europäische als auch direkt anwendbare, sowie die tschechische Gesetzgebung beseitigen diese Hindernisse schrittweise und machen elektronische Gerichtsverfahren für normale Benutzer zugänglich. Allerdings liegt noch ein langer und steiniger Weg vor uns, um sicherzustellen, dass elektronische Rechtsverfahren für jedermann einfach nutzbar sind und gleichzeitig ein akzeptables Maß an Sicherheit gewährleistet ist. Nach Ansicht der Autoren dieser Abhandlung ist der einzige Weg eine sichere elektronische Identifizierung zusammen mit Werkzeugen, die die Unveränderlichkeit des Inhalts des Dokuments gewährleisten (z. B. Zeitstempel oder andere Werkzeuge, die der handelnden Person nicht unbedingt direkt zur Verfügung stehen), und nicht eine qualifizierte elektronische Signatur , obwohl seine Vorteile aus professioneller und technischer Sicht offensichtlich sind.

Die geltenden Rechtsvorschriften unterscheiden zwischen einzelnen Adressaten des elektronischen Rechtsverkehrs und stellen unterschiedliche Anforderungen an die Form der verwendeten elektronischen Signatur. Ein elektronisches Dokument, das auch nur mit einer einfachen elektronischen Signatur des handelnden Subjekts in Verbindung mit den Identifikationsdaten des handelnden Subjekts ausgestattet ist, die durch die ausgewählten Mittel der elektronischen Identifizierung gemäß der eIDAS-Verordnung und den entsprechenden Anpassungsgesetzen auf nationaler Ebene erhalten wurden der Garantie (Vertrauen) substanziell oder hoch, d. h. Identifikationsdaten aus grundlegenden staatlichen Registern gewährleisten zusammen mit einer Garantie für die Unveränderlichkeit eines solchen Dokuments ein elektronisches Gerichtsverfahren, einschließlich der eindeutigen Identifizierung des handelnden Subjekts gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und unmittelbar anwendbare Unionsverordnung. Ein auf diese Weise unterzeichnetes elektronisches Dokument gilt als ordnungsgemäß unterzeichnet und gilt als solches gemäß Artikel 25 Absatz 1 oder Dem Artikel 46 der eIDAS-Verordnung dürfen Rechtswirkungen nicht verwehrt werden und er darf nicht allein deshalb als Beweismittel in Gerichts- und Verwaltungsverfahren zurückgewiesen werden, weil er in elektronischer Form vorliegt.

Aus dem oben Gesagten lässt sich zusammenfassen, dass die Zulässigkeit eines elektronischen Dokuments stark von seiner zweifelsfreien Erfassung und möglichst der eindeutigen Identifizierung der handelnden Person, in der Regel durch Anbringung der elektronischen Signatur dieser Person, abhängt. In privatrechtlichen Beziehungen stellt die gesetzliche Regelung nur minimale Formanforderungen an Rechtsdokumente. Es bleibt den Verhandlungsparteien überlassen, welche Anforderungen sie für die jeweilige Rechtshandlung austauschen. Aus Sicht des elektronischen Rechtsverfahrens erscheint das Erfordernis einer anerkannten elektronischen Signatur im Hinblick auf deren Verbreitung in der Bevölkerung eher hinderlich, und der Gesetzgeber entfernt sich sukzessive von einem solchen Erfordernis. Diese höhere Form des elektronischen Rechtsverfahrens ist in der Regel für elektronische Verfahren gegen die öffentliche Hand erforderlich, doch auch hier werden von Seiten der öffentlichen Verwaltung konkrete Anwendungen eingesetzt, die die Durchführung ausgewählter elektronischer Verfahren mittels Identitätsnachweis ohne Angabe einer Identität ermöglichen eine anerkannte elektronische Signatur. Im privatrechtlichen Rechtsverkehr wird verstärkt Wert auf die Identifizierung der handelnden Person gelegt, idealerweise durch ein qualifiziertes elektronisches Identifizierungssystem mit zumindest einem erheblichen Maß an Vertrauen. Die Verfügbarkeit dieser Mittel und ihre praktische Einfachheit in der Anwendung bei minimalen Kosten werden ein entscheidender Faktor sein. Die Zuverlässigkeit dieser Methoden der elektronischen Identifizierung übertrifft heute bei weitem die papierbasierte Form von Gerichtsverfahren, bei denen die Identifizierung weitgehend von der Kenntnis der konkreten Gegenpartei abhängt. Die oben genannten Schlussfolgerungen lassen sich auf die überwiegende Mehrheit der rechtlichen Verhandlungen im Arbeitsverhältnis neu übertragen.

Source: epravo.cz

Mgr. Vladimír Nováček, Rechtsanwalt


[1] Verordnung Nr. 910/2014 vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierungs- und Vertrauensbildungsdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG und damit verbundener Rechtsvorschriften

[2] Gesetz Nr. 297/2016 Slg. über vertrauensbildende Dienste für elektronische Transaktionen (im Folgenden „Gesetz“ genannt)

[3] Gesetz Nr. 250/2017 Slg. über die elektronische Identifizierung (im Folgenden „ZEI“ genannt)

[4] Gesetz Nr. 12/2020 Slg. zum Recht auf digitale Dienste (nachfolgend „ZPDS“ genannt)

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