Remote Work bzw. Home Office bzw. Heimarbeit als flexible Arbeitsform hat sich insbesondere während der Pandemie stark verbreitet. Mit zunehmender Beliebtheit war es notwendig, die Grenzen und Bedingungen, unter denen das Homeoffice genutzt werden kann, adäquat zu definieren. Im Oktober 2023 wurde die Änderung des Gesetzes Nr. 262/2006 Slg., des Arbeitsgesetzbuches (im Folgenden „Arbeitsgesetzbuch“), und einige Änderungen betrafen auch die Anpassung der Remote-Arbeit, auf die wir nun genauer eingehen werden.
Schriftliche Vereinbarung
Remote-Arbeit ist nur auf Grundlage von möglich schriftliche Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Allerdings muss der Arbeitgeber dem Wunsch des Arbeitnehmers nach Homeoffice nicht in jedem Fall nachkommen. Bei schwangeren Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmerinnen, die ein Kind unter 9 Jahren betreuen, oder Arbeitnehmerinnen, die sich überwiegend längerfristig um eine Person kümmern, die mindestens zweiten Grades auf die Hilfe einer anderen natürlichen Person angewiesen ist Es ist erforderlich, dass ihr Andersdenkender den Arbeitgeber die Entscheidung schriftlich begründet. Es gibt jedoch auch eine Ausnahme, wenn eine schriftliche Vereinbarung nicht erforderlich ist. Hierbei handelt es sich um eine Regelung der Fernarbeit auf Grundlage der behördlichen Regelung und nur für die unbedingt erforderliche Zeit, sofern die Art der Arbeit dies zulässt.
Die Vereinbarung kann durch schriftliche Vereinbarung oder schriftlich aus beliebigem Grund oder ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von fünfzehn Tagen ab dem Tag der Zustellung der Mitteilung an die andere Partei gekündigt werden. Im Telearbeitsvertrag kann eine abweichende Länge der Kündigungsfrist ausgehandelt werden, die Kündigungsfrist muss für beide Parteien gleich sein. Es besteht auch die Möglichkeit zu vereinbaren, dass keine der Vertragsparteien die Verpflichtung aus dem Vertrag kündigen kann.
Wann Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung Eine Strafe kann auch von der Arbeitsaufsichtsbehörde verhängt werden, wie es in etwa heißt Delikt, wofür eine Geldstrafe von bis zu 300.000 CZK verhängt werden kann.
Arbeitszeitgestaltung
Im Home-Office-Modus kann der Arbeitnehmer die Arbeitszeit selbst einteilen, der Arbeitgeber übernimmt die Einteilung für ihn oder beide beteiligen sich an der Einteilung. Die durch die Novelle des Arbeitsgesetzbuchs bewirkte Änderung betrifft den Anspruch auf Lohn bzw. Gehalt für Überstunden und Zuschläge für Arbeit an Feiertagen.
Kostenerstattung
Der Arbeitgeber kann die Kosten, die dem Arbeitnehmer während des Homeoffice entstehen, auf unterschiedliche Weise begleichen. Es kann Folgendes abdecken:
- tatsächlich entstandene und nachgewiesene Kosten,
- Kosten, die auf der Grundlage eines Pauschalbetrags berechnet werden, der durch die Verordnung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten und Kommunikation festgelegt wird, oder
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten nicht erstattet.
Bei den sogenannten „Auftragnehmern“ ist es erforderlich, dass der Anspruch auf Kostenerstattung ausdrücklich vereinbart wird.
Telearbeit wird immer häufiger genutzt und es war daher notwendig, sie direkt im Arbeitsgesetzbuch besser zu spezifizieren. Gleichzeitig empfehlen wir, die Home-Office-Umstellung auch in den internen Regelungen zu verankern.
Source: leagle.one
Mgr. Lucie Špičková, ein Anwalt
Eva Hrdličková, Rechtsanwaltsgehilfe